Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 2

Aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU Kommission gegen die BRD wegen der mangelhaften Anwendung der Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf für eine entsprechende Änderung des Luftverkehrsgesetzes vorgelegt.

Im Vorfeld dieser Anhörung hat das Bündnis der Bürgerinitiativen www.flughafen-bi.de eine Stellungnahme erarbeitet und an die Vorsitzenden und Obleute des Verkehrs- und des Umweltausschusses versandt: Stellungnahme der BBIs (pdf)

Wortprotokoll der 59. Sitzung , öffentliche Anhörung (pdf), Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Berlin, den 24. Februar 2016, 11:00 Uhr > Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes.

LuftVG: § 29

LuftVG: § 29b
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH
Ausfertigungsdatum: 01.08.1922
Vollzitat: "Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (RGBl. 1922 I S. 681), das durch Artikel 2 Absatz 175 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist"
(weitere Informationen finden Sie im PDF unten)

§ 29b
(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Luftfahrtbehördenund dieFlugsicherungsorganisationhaben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

§ 29c

(weggefallen)

§ 29d
(weggefallen)

PDF gesamtes Luftverkehrsgesetz (20.Juli 2017): Luftverkehrsgesetz-LuftVG-2007.pdf

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